1895 hieß die Gaststätte noch "Schäfer" - 1896 wurde sie als "Erben Schäfer" genannt. Im August 1898 wird die Gaststätte in einem Bericht zur Generalversammlung "des hiesigen Spar- und Darlehnskassen-Vereins" immer noch "Gastwirthschaft Schäfer" genannt.

Im August/September 1913 wurde von der Brauerei in einer Anzeige ein tüchtiger "kautionsfähiger" Wirt gesucht für das Gasthaus.
Im Mai 1920 wird die Gastwirtschaft in der Zeitung genannt "Wirtschaftslokal von Reeder (früher Brauerei Schlimgen)".



Schlimgen in den späten 1950er, den frühen 1960ern und 1969: Der Bau sah in den 60ern frisch renoviert aus. 9 Bilder aus dem Archiv von Wilfried Korten



Gasthaus Schlimgen
Dies und das zum Gasthaus


Die Schankerlaubniserweiterung auf Gartenbetrieb des Gasthauses vom 25. Mai 1910 ausgestellt in Siegburg.
Steuer: 5 Mark, die Notiz auf der Rückseite besagt : "Auf Grund der Bestimmungen
des neuen Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 mit 195 M nachversteuert. Siegburg den
7. September 1910, der Landrat (Schmitz)"
Ganz schön saftig: 200 Mark! Zur Erinnerung: ein Dachstuhl eines normalen Hauses
kostete zu der Zeit etwa 300 Mark.
Dank an Michaela vom Schlimgen.
Der Text lautet:
Wieder vorzulegen behufs endgültiger Versteuerung binnen 2 Wochen nach dem Tage der Rechtskraft
der Zuschrift über das Ergebnis der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das eingelegte
Rechtsmittel ergangenen Entscheidung oder, wenn eine Veranlagung nicht stattgefunden hat,
binnen Jahresfrist.
Genehmigungsurkunde
Dem Johann Schlimgen zu Mondorf wird hierdurch auf Grund des §33 der Gewerbeordnung für das
Deutsche Reich (RGBl. 1900 Seite 871) und der Ziffer 48 der Ausführungsanweisung zur
Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 die Genehmigung zur Ausdehnung des Gast- & Schankwirtschaftsbetriebes
auf eine im Jahre 1906 erbaute Gartenhalle in dem Wohnhause Kirchstraße Nr. 116 der
Gemeinde Mondorf und zwar ausschließlich in den bei Nachsuchung der Erlaubnis näher
bezeichneten Räumlichkeiten, welche aus den dieser Genehmigungsurkunde beigehefteten
Zeichnungen und Beschreibungen näher zu ersehen sind, unter Beachtung der polizeilichen
Vorschriften erteilt.
Diese Genehmigung ist nur für die bezeichnete Person und das angegebene Lokal
gültig und erlischt daher, wenn der Geschäftsbetrieb auf einen anderen übergeht, von
dem Inhaber der Genehmigung in ein anderes Lokal verlegt wird, oder mit den
Räumen oder dere Einrichtung wesentliche Veränderungen vorgenommen werden.
Der Inhaber hat sich den bereits ergangenen oder noch ergehenden, sein Gewerbe
betreffenden polizeilichen Bestimmungen und Vorschriften zu unterwerfen. Nichtbeachtung
oder Übertretung derselben zieht Bestrafung nach sich, und wird insbesondere eine
Abweichung von den in dieser Genehmigung festgesetzten Bedingungen mit Geldbuße
bis zu 300 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft
werden (147 der Gewerbeordnung).
Der Platz vor dem Hause bzw. dem Haupteingange oder falls mehrere vorhanden,
vor den Haupteingängen der Wirtschaft ist durch Anbringung einer Laterne über der
Außenseite der Haustür zu erleuchten und zwar von dem Beginne der Dunkelheit bis
zur Polizeistunde bzw. bis zur Beendigung des Verkehrs von Gästen nach und von
der Wirtschaft.
Für eine dauernd gute, möglichst fließende Spülung der Schankgefäße ist Sorge
zu tragen.
Diese Genehmigung ist nur für die bezeichnete Person und das angegebene Lokal gültig und erlischt daher, wenn der Geschäftsbetrieb auf einen anderen übergeht, von dem Inhaber der Genehmigung in ein anderes Lokal verlegt wird, oder mit den Räumen oder dere Einrichtung wesentliche Veränderungen vorgenommen werden.
Der Inhaber hat sich den bereits ergangenen oder noch ergehenden, sein Gewerbe betreffenden polizeilichen Bestimmungen und Vorschriften zu unterwerfen. Nichtbeachtung oder Übertretung derselben zieht Bestrafung nach sich, und wird insbesondere eine Abweichung von den in dieser Genehmigung festgesetzten Bedingungen mit Geldbuße bis zu 300 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft werden (147 der Gewerbeordnung).
Der Platz vor dem Hause bzw. dem Haupteingange oder falls mehrere vorhanden, vor den Haupteingängen der Wirtschaft ist durch Anbringung einer Laterne über der Außenseite der Haustür zu erleuchten und zwar von dem Beginne der Dunkelheit bis zur Polizeistunde bzw. bis zur Beendigung des Verkehrs von Gästen nach und von der Wirtschaft.
Für eine dauernd gute, möglichst fließende Spülung der Schankgefäße ist Sorge zu tragen.

